Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1989

Geschäftszahl

89/02/0031

Rechtssatz

Die bloße, durch keine Erfahrungen der medizinischen Wissenschaften untermauerte Behauptung, eine Bewusstseinsstörung könne sich MINUTIÖS ÄNDERN, verpflichtet die Behörde nicht zu weiteren Ermittlungen.