Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 4 StVO gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr (Hinweis E 22.2.1985, 85/18/0016).Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, StVO gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr (Hinweis E 22.2.1985, 85/18/0016).