Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Geschäftszahl

89/02/0015

Rechtssatz

Die Äußerung des Meldungslegers nach Abschluß der Verwaltungsübertretung der Verweigerung der Atemluftprobe, es werde sich "alles erledigen", ist unbeachtlich, weil (selbst) eine Erklärung des Meldungslegers, von einer Anzeigeerstattung unter bestimmten Voraussetzungen absehen zu wollen, die Behörde mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Befugnis des Meldungslegers nicht hindert, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und durchzuführen.