Verwaltungsgerichtshof
19.04.1989
89/02/0015
Die Äußerung des Meldungslegers nach Abschluß der Verwaltungsübertretung der Verweigerung der Atemluftprobe, es werde sich "alles erledigen", ist unbeachtlich, weil (selbst) eine Erklärung des Meldungslegers, von einer Anzeigeerstattung unter bestimmten Voraussetzungen absehen zu wollen, die Behörde mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Befugnis des Meldungslegers nicht hindert, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und durchzuführen.