Verwaltungsgerichtshof
19.04.1989
89/02/0015
GRS wie 1377/67 E 11. März 1968 VwSlg 7305 A/1968 RS 2
Eine Weigerung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und von ihm auch verstandenen Aufforderung faktisch keine Folge leistet.