Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Geschäftszahl

89/02/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1377/67 E 11. März 1968 VwSlg 7305 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Weigerung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und von ihm auch verstandenen Aufforderung faktisch keine Folge leistet.