Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Geschäftszahl

89/02/0015

Rechtssatz

Die Frage eines Verkehrsteilnehmers, der kein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker ist (hier: Fahrradlenkerin), wieso er zur Vornahme einer Atemluftprobe verpflichtet sei, darf noch nicht als strafbare Verweigerung gewertet werden.