Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Geschäftszahl

89/02/0015

Rechtssatz

Die Tatsache, dass der Beschuldigte kein geschulter geprüfter Kraftfahrzeuglenker ist, macht eine Belehrung über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe durch das einschreitende Straßenaufsichtsorgan erforderlich (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0212, VwSlg 12087 A/1986).