Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1989

Geschäftszahl

89/02/0010

Rechtssatz

Ausführungen bezüglich Glaubhaftmachung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG iZm den Behauptungen des Besch, auf Grund eines Verkehrsunfalles hätten bei seinem Motorrad die Rückstrahler und der Rückblickspiegel gefehlt

und er sei zur Tatzeit mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen, um sich die Ersatzteile zu besorgen und die Mängel zu beheben, sowie bzgl eines Rechtsirrtums auf Grund einer ihm von der Polizei erteilten Rechtsauskunft über die Zulässigkeit einer Fahrt mit dem in diesem mangelhaften Zustand befindlichen Fahrzeug.