Verwaltungsgerichtshof
24.05.1989
89/02/0010
Ausführungen bezüglich Glaubhaftmachung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG iZm den Behauptungen des Besch, auf Grund eines Verkehrsunfalles hätten bei seinem Motorrad die Rückstrahler und der Rückblickspiegel gefehlt
und er sei zur Tatzeit mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen, um sich die Ersatzteile zu besorgen und die Mängel zu beheben, sowie bzgl eines Rechtsirrtums auf Grund einer ihm von der Polizei erteilten Rechtsauskunft über die Zulässigkeit einer Fahrt mit dem in diesem mangelhaften Zustand befindlichen Fahrzeug.