Verwaltungsgerichtshof
08.11.1989
89/02/0004
Wird der Aufforderung gem Paragraph 103, Absatz 2, KFG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt, so bedarf die Ausfertigung gem Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der Umstand, dass sich auf der dem Beschuldigten zugestellten Ausfertigung, die im Durchschreibeverfahren hergestellt worden ist, kein Abdruck dieser Unterschrift findet, hat angesichts dessen nichts zu besagen. Keinesfalls kann daraus geschlossen werden, die Aktenkopie könne nicht unterschrieben gewesen sein und die Unterschrift sei erst nachträglich angebracht worden.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020004.X03