Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1989

Geschäftszahl

89/02/0004

Rechtssatz

In Ansehung einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG muss unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt; hiezu genügt etwa das Datum der Aufforderung. Der (unwahrscheinliche) Fall, dass unter demselben Datum zwei gleichlautende Aufforderungen im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ergehen, kann vernachlässigt werden; diesfalls läge es am Beschuldigten, im Verwaltungsstrafverfahren auf diesem Umstand hinzuweisen. Das Datum der Zustellung braucht neben dem Datum der Aufforderung nicht iSd Paragraph 44 a, Litera a, VStG im Spruch aufzuscheinen und braucht auch nicht Inhalt einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein (Hinweis E 13.6.1986, 86/18/0028, E 22.3.1989, 89/18/0017, E 22.3.1989, 89/18/0021).

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

86/02/0127 E 11.12.1986 VwSlg 12334 A/1986 RS 3;

(RIS: abgv)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020004.X02