Verwaltungsgerichtshof
04.04.1990
89/01/0430
GRS wie 86/01/0182 E 18. Mai 1988 RS 2
Bei der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG gebotenen Persönlichkeitsprüfung ist es auch Aufgabe der Behörde, sich mit den näheren Umständen der vom Staatsbürgerschaftswerber begangenen Verstöße (hier: gegen das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) auseinander zu setzen.