Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1989

Geschäftszahl

89/01/0312

Rechtssatz

Soweit der Fund schuldrechtliche Beziehungen zwischen dem Finder und dem Eigentümer oder Verlustträger erzeugt oder soweit er als Titel für die Erwerbung des Eigentums durch den Finder in Betracht kommt, handelt es sich um Angelegenheiten des Zivilrechtswesens. Soweit aber das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch bei der Regelung des Fundes der Ortsobrigkeit (Paragraphen 389 bis 393 ABGB) Befugnisse überträgt, handelt es sich um Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung (OGH 5.3.1958, SZ 31/36, OGH 18.12.1980, SZ 53 aus 1979,), die der Sicherheitspolizei zuzuordnen sind. Dass zum Tatbestand der Sicherheitspolizei auch der Schutz der gefährdeten Sicherheit des Eigentums gehört, ist dem Artikel römisch zwei, Paragraph 4, Absatz 2, Verfassungs-Übergangsgesetz 1929, Bundesgesetzblatt 393 (siehe auch die bis zum Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1962, Bundesgesetzblatt 205, geltende Fassung des Artikel 120, Absatz 3, Ziffer eins, B-VG), zu entnehmen.