Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1989

Geschäftszahl

89/01/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0701/76 E 1. März 1977 RS 4

Stammrechtssatz

Auch ein noch so untadeliges Vorhalten einer Partei darf die Beh nicht davon abhalten, mit einem Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010187.X01