Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1990

Geschäftszahl

89/01/0057

Rechtssatz

Führt ein Bf zur Begründung der Unzumutbarkeit der Zurücklegung einer fremden Staatsbürgerschaft ins Treffen, seine beiden Söhne würden dadurch in ihrer beruflichen Karriere Nachteile erleiden und er selbst eine große finanzielle Einbuße, so sind diese Argumente keineswegs ohne weiteres von der Hand zu weisen (Hinweis E 9.11.1971, 818/71) und hat sich die Beh damit auseinanderzusetzen.