Verwaltungsgerichtshof
21.03.1990
89/01/0057
Führt ein Bf zur Begründung der Unzumutbarkeit der Zurücklegung einer fremden Staatsbürgerschaft ins Treffen, seine beiden Söhne würden dadurch in ihrer beruflichen Karriere Nachteile erleiden und er selbst eine große finanzielle Einbuße, so sind diese Argumente keineswegs ohne weiteres von der Hand zu weisen (Hinweis E 9.11.1971, 818/71) und hat sich die Beh damit auseinanderzusetzen.