Verwaltungsgerichtshof
22.02.1987
89/01/0040
GRS wie 88/01/0155 E 5. Oktober 1988 RS 1
Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Anerkennung als Konventionsflüchtling dar. Es bedarf vielmehr der Glaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem der in der FlKonv genannten Gründen.