Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1987

Geschäftszahl

89/01/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0155 E 5. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Anerkennung als Konventionsflüchtling dar. Es bedarf vielmehr der Glaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem der in der FlKonv genannten Gründen.