Verwaltungsgerichtshof
20.04.1989
88/18/0371
Selbst wenn angesichts der Adressierung des Bescheides davon auszugehen ist, dass dieser Bescheid auch für die Partei und nicht nur für den Vertreter iSd Paragraph 7, ZustG "bestimmt" war (dafür spricht hier auch, dass am Ende des Bescheides die Partei als Empfänger genannt ist) und daher eine Heilung eines Zustellmangels möglich gewesen wäre (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0205, VwSlg 11245 A/1983), so darf nicht übersehen werden, dass der Partei der Bescheid iSd Paragraph 7, ZustG auch "tatsächlich zugekommen" sein muss (hier fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür und wird auch nicht behauptet, dass der Bescheid "tatsächlich zugekommen ist").
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180371.X03