Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Geschäftszahl

88/18/0361

Rechtssatz

Zwar ist bei der Beurteilung der für ein zur meritorischen Behandlung geeignetes Rechtsmittel im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eine streng formalistische Auslegung nicht vorzunehmen. Gleichwohl muß aus der Berufung zumindest erkennbar sein, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Was Paragraph 63, Absatz 3, AVG will, ist, daß die Berufungsbehörde der Eingabe, mit der gegen die Entscheidung der Unterbehörde ein Rechtsmittel erhoben wird, entnehmen können soll, was mit dem Verfahrensschritt nach Absicht der Partei bezweckt wird (Hinweis E 27.6.1980, 2834/79).

Beachte

Vorgeschichte:

E 8. April 1988, 88/18/0022;