Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1989

Geschäftszahl

88/18/0354

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0164/63 E 9. Mai 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis der Straßenverkehrsvorschriften kann bei einen Kraftfahrer niemals als unverschuldet angesehen werden.