Verwaltungsgerichtshof
22.03.1989
88/18/0354
Eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Krankheit des Vertreters - das Bezirksgericht hatte auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, dass der Vertreter an manisch-depressiven Störungen und einer inzipienten Hirnatrophie leide, für den Vertreter einen Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt - ist als Wiedereinsetzungsgrund zu werten.