Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1988

Geschäftszahl

88/18/0314

Rechtssatz

Die sich aus Paragraph 93, Absatz eins, StVO ergebende Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers beschränkt sich nicht nur auf die Säuberung des Gehsteiges von dem witterungsbedingt darauf gelangten Schnee, sondern erstreckt sich auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig verbrachten Schnee, da dem Gesetz keine diesbezügliche Einschränkung zu entnehmen ist und die in Rede stehende straßenpolizeiliche Regelung zweifellos deshalb geschaffen worden ist, um durch den in der Regel auf Grund seines örtlichen Naheverhältnisses selbst davon betroffenen Liegenschaftseigentümer im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fußgängerverkehrs u.a. die Säuberung des Gehsteiges von Schnee herbeizuführen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180314.X01