Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1989

Geschäftszahl

88/18/0308

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1989/06/14 87/03/0047 2

Stammrechtssatz

Daß der Verordnungsgeber Gebote oder Verbote in Sätzen zu formulieren habe, ist aus dem Begriff der Verordnung als einer generellen Rechtsvorschrift der Verwaltung nicht abzuleiten. Davon abgesehen ist zwar der Verordnungsgeber nach Artikel 8, B-VG verpflichtet, sich - unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte - der deutschen Sprache zu bedienen. Aus dieser fassungsvorschrift ist jedoch ebensowenig wie etwa aus der StVO ein Hindernis dafür abzuleiten, daß der Verordnungsgeber den normativen Inhalt von geschwindigkeitsbeschränkenden Verordnungen mit anderen als sprachlichen Mitteln zum Ausdruck bringt. Ein behördlicher Willensakt, der sich auf die in einem Verkehrszeichenplan enthaltenen Zeichen bezieht, deren allgemeine Verständlichkeit, abgestellt auf den normativen Gehalt, sich im Zusammenhang mit der auf diesem Plan aufscheinenden Legende ergibt, widerspricht weder dem Verordnungsbegriff, noch etwa dem Artikel 8, B-VG oder einer Regelung der StVO.