Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1988

Geschäftszahl

88/18/0046

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass das Vorhandensein nur EINES Perfusors sowie die Unmöglichkeit, die Behandlungsmethoden der Peritoneal - oder Hämodialyse, der Hämoperfusion und der Blutreinigung sowie Plasmaseperationen durchzuführen, den med. Sachverständigen nicht veranlasste, Bedenken gegen die Bewilligung eines Intensivbereiches auszusprechen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X08