Verwaltungsgerichtshof
08.04.1988
88/18/0046
Ausführungen darüber, dass das Vorhandensein nur EINES Perfusors sowie die Unmöglichkeit, die Behandlungsmethoden der Peritoneal - oder Hämodialyse, der Hämoperfusion und der Blutreinigung sowie Plasmaseperationen durchzuführen, den med. Sachverständigen nicht veranlasste, Bedenken gegen die Bewilligung eines Intensivbereiches auszusprechen.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X08