Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1988

Geschäftszahl

88/18/0015

Rechtssatz

Hat die Behörde auf Grund ihrer Auffassung, außer Gendarmeriebeamten kann niemand über die Frage der Alkoholisierungssymptome Angaben machen, von einer beantragten Zeugeneinvernahme abgesehen, so stellt dies einen Fall verpönter vorwegnehmender Beweiswürdigung dar.