Verwaltungsgerichtshof
22.06.1990
88/17/0242
§ 185 Abs 1 OÖ LAO betrifft nicht unrichtig bemessene Abgaben, sondern bloß zu Unrecht entrichtete Abgabenbeträge.Paragraph 185, Absatz eins, OÖ LAO betrifft nicht unrichtig bemessene Abgaben, sondern bloß zu Unrecht entrichtete Abgabenbeträge.