Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1990

Geschäftszahl

88/17/0242

Rechtssatz

Paragraph 185, Absatz eins, OÖ LAO betrifft nicht unrichtig bemessene Abgaben, sondern bloß zu Unrecht entrichtete Abgabenbeträge.