Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

88/17/0222

Rechtssatz

Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren - insbesondere im Verwaltungsverfahren - eingebrachten Schriftsatzes stellen keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG dar und sind daher unbeachtlich (Hinweis E 27.10.1983, 82/16/0158, 0159; E 21.11.1985, 84/16/0093).