Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
88/17/0218
GRS wie 87/17/0326 E 2. Dezember 1988 RS 5
Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 15.10.1987, 86/16/0204).