Verwaltungsgerichtshof
30.07.1992
88/17/0169
GRS wie 87/17/0153 E 12. Mai 1989 RS 2
Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Es ist daher Sache des Besch, alles, was für seine Entlastung spricht, initiativ darzulegen.