Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.1992

Geschäftszahl

88/17/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0153 E 12. Mai 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Es ist daher Sache des Besch, alles, was für seine Entlastung spricht, initiativ darzulegen.