Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Geschäftszahl

88/17/0128

Rechtssatz

Hypotheken, gleich ob sie dem betreibenden Gläubiger vorgehen oder nachfolgen, werden immer nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen, sofern sie im Meistbot Deckung finden und keine Barzahlung verlangt wurde. Sonst werden sie gelöscht vergleiche Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, S 165).