Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Geschäftszahl

88/17/0128

Rechtssatz

Die Frage, ob der Bf gemäß Paragraph 10, NÖ KanalG 1977 Schuldner der mit Bescheid festgesetzten Kanaleinmündungsgebühr geworden ist oder nicht, wird vom Anwendungsbereich des Paragraph 35, EO nicht erfaßt. Der Verpflichtete hat, wenn er bestreitet, daß die angenommene Rechtsnachfolge eingetreten sei, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage nach dieser Gesetzesstelle geltend zu machen, und zwar auch bei einer Exekution auf Grund eines verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels (EvBl 1951/475; SZ 27/70). Der Erwerb des Eigentums an der gegenständlichen Liegenschaft seitens des Beschwerdeführers durch den Zuschlag im Exekutionsverfahren stellt auch keine den Anspruch als solchen aufhebende oder hemmende Tatsache im Sinne des Paragraph 35, EO dar.