Verwaltungsgerichtshof
09.06.1989
88/17/0123
Kommt die belangte Behörde dem in einem nach Paragraph 42, Absatz 5, VwGG enthaltenen Auftrag zur Erlassung des Bescheides nicht fristgerecht nach, so hat der VwGH in der Sache selbst zu entscheiden. Erlässt die belangte Behörde jedoch NACH Ablauf der vom VwGH gesetzten Frist den Bescheid, so handelt sie wohl rechtswidrig, gleichwohl ist der VwGH nicht befugt, meritorisch zu entscheiden. Vielmehr ist auch in einem so gelagerten Fall das Verfahren gem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Vorgeschichte:
88/17/0123 E 2. Dezember 1988;