Verwaltungsgerichtshof
02.12.1988
88/17/0123
"Betriebsstätte" ist als die räumliche Einheit anzusehen, in der der Empfänger seinen "Betrieb" führt. Eine "Betriebsstätte" liegt jedoch nur dann vor, wenn dort regelmässig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, nicht aber wenn der Betrieb für längere Zeit oder überhaupt gesperrt ist.
Fortgesetztes Verfahren:
88/17/0123 B 9. Juni 1989;