Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1988

Geschäftszahl

88/17/0123

Rechtssatz

"Betriebsstätte" ist als die räumliche Einheit anzusehen, in der der Empfänger seinen "Betrieb" führt. Eine "Betriebsstätte" liegt jedoch nur dann vor, wenn dort regelmässig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, nicht aber wenn der Betrieb für längere Zeit oder überhaupt gesperrt ist.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

88/17/0123 B 9. Juni 1989;