Verwaltungsgerichtshof
02.12.1988
88/17/0123
Die sechsmonatige Frist des Paragraph 27, VwGG beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Berufung bei der Einbringungsstelle eingelangt ist. Entsprechend dem Paragraph 194, Absatz eins, LAO Wr, der als Einbringungstelle die erste oder zweite Instanz vorsieht, ist dies auch die Behörde erster Instanz. Das Verfahren über die Berufung und somit auch ein Versäumnis der Weiterleitung der Berufung durch die Behörde erster Instanz an die Berufungsbehörde ist letzterer zuzurechnen. Es ist ausschließlich Sache der Oberbehörde, für die rechtzeitige Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu sorgen (Hinweis E 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986).
Fortgesetztes Verfahren:
88/17/0123 B 9. Juni 1989;