Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1989

Geschäftszahl

88/17/0103

Rechtssatz

Auch wenn Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO für diejenigen Personen keine Geltung hat, die hins der Hauseinfahrt und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind (Hinweis auf E 12.5.1964, 2261/63), wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß eine weitergehende gesetzliche Verkehrsbeschränkung - nicht jedoch die Regelung über die Kurzparkzone selbst - auf derartige Fälle nicht anzuwenden ist.