Haus und Grundstückseinfahrten sind von der Kurzparkzone - als ein von § 1 Abs 3 Wr ParkometerG gefordertes Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen (Hinweis E 14.2.1979, 892/78).Haus und Grundstückseinfahrten sind von der Kurzparkzone - als ein von Paragraph eins, Absatz 3, Wr ParkometerG gefordertes Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen (Hinweis E 14.2.1979, 892/78).