Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1989

Geschäftszahl

88/17/0103

Rechtssatz

Haus und Grundstückseinfahrten sind von der Kurzparkzone - als ein von Paragraph eins, Absatz 3, Wr ParkometerG gefordertes Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen (Hinweis E 14.2.1979, 892/78).