Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

88/17/0075

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30, GrStG in ihrem Zusammenhang und vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Erlassung des GrStG geltenden Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 5, Ziffer 2, SteueranpassungsG 1934 ist abzuleiten, daß der im Paragraph 28, GrStG genannte Steuerbescheid den öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch bzw die Abgabenschuld nicht zum Entstehen bringt, sondern lediglich - hinsichtlich der durch die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bereits entstandenen schuldrechtlichen Beziehung - die Zahlungsverpflichtung konkretisiert und auslöst (arg "festzusetzen", Festsetzung"). Der Abgabentatbestand ist verwirklicht und die Abgabenschulden entstanden, wenn von einem steuerpflichtigen Grundbesitz von der Gemeinde nach Maßgabe des von ihr festgesetzten Hebesatzes Grundsteuer erhoben werden soll (Hinweis E 18.3.1977, 186/76).