Aus dem GrStG konnte auch vor Einfügung des § 28a nicht abgeleitet werden, der Abgabenanspruch entstünde (erst) mit rechtswirksamer Erlassung der Bescheide über die Grundsteuervorschreibungen.Aus dem GrStG konnte auch vor Einfügung des Paragraph 28 a, nicht abgeleitet werden, der Abgabenanspruch entstünde (erst) mit rechtswirksamer Erlassung der Bescheide über die Grundsteuervorschreibungen.