Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
88/17/0075
Gesetze, mit denen Bestimmungen über das Verfahren hinsichtlich der Grundsteuer und Lohnsummensteuer getroffen werden, LGBl für das Burgenland Nr 5 aus 1965,, sowie Paragraph eins, Litera a, Bgld LAO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1969, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß auf die Grundsteuer, sofern nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, zwar die Verfahrensvorschriften der Landesabgabenordnung, nicht aber deren materiell-rechtliche Bestimmungen anzuwenden sind (Hinweis E 27.4.1981, 1977/79). Paragraph 3, Absatz eins, Bgld LAO regelt daher ebensowenig wie Paragraph 4, BAO die Entstehung des Abgabenanspruches bei der Grundsteuer.