Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
88/17/0075
Der burgenländische Landesgesetzgeber war nach den Ermächtigungen der FAGNov 1964 (Novellierung des Paragraph 11, Absatz eins, FAG 1959) rückwirkend gemäß Artikel römisch zwei, der FAGNov 1964 ab Inkrafttreten der BAO am 1.1.1962 nur ermächtigt, eine lückenlose Verfahrensregelung für die nicht von Abgabenbehörden des Bundes zu besorgende Grundsteuerverwaltung und Lohnsummensteuerverwaltung zu gewährleisten (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 247 BlgNR 10 GP), nicht aber zur Erlassung materiell-rechtlicher Abgabenvorschriften (Hinweis E 27.4.1981, 1977, 1978/79 = ÖStZB 1982, 74). Die Regelung der Entstehung des Abgabenanspruches ist jedoch unzweifelhaft eine dem materiellen Recht zugehörige Norm.