Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
88/17/0075
Im Abgabenverfahren knüpft die Fälligkeit der Schuld an einen besonderen behördlichen Feststellungsakt und Festsetzungsakt an, nämlich den Abgabenfestsetzungsbescheid. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird durch Paragraph 210, Absatz eins, BAO unter dem Vorbehalt von Sonderregelungen mit dem Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides festgesetzt und die Zugriffsmöglichkeit durch den Gläubiger setzt - läßt man die Selbstbemessungsangaben (richtig wohl: Selbstbemessungsabgaben) außer Betracht - voraus, daß die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Hinweis Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, Wien 1972, 19). Die Tilgung der Abgabenschuld setzt jedoch nicht die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe voraus.