Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
88/17/0075
Die Frage nach der anzuwendenden Rechtslage oder nach dem Beginn der Bemessungsverjährung entscheidet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, in anderen Fragen ist jedoch eine selbständige Ausgestaltung des steuerrechtlichen Schuldverhältnisses durch das Abgabenrecht erfolgt.