Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

88/17/0075

Rechtssatz

Die Frage nach der anzuwendenden Rechtslage oder nach dem Beginn der Bemessungsverjährung entscheidet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, in anderen Fragen ist jedoch eine selbständige Ausgestaltung des steuerrechtlichen Schuldverhältnisses durch das Abgabenrecht erfolgt.