Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1991

Geschäftszahl

88/17/0016

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG als obsiegende Partei lediglich Anspruch auf Ersatz jener Stempelgebühren, die er im Verfahren vor dem VwGH zu entrichten hatte.