Der Beschwerdeführer hat gemäß § 48 Abs 1 Z 1 VwGG als obsiegende Partei lediglich Anspruch auf Ersatz jener Stempelgebühren, die er im Verfahren vor dem VwGH zu entrichten hatte.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG als obsiegende Partei lediglich Anspruch auf Ersatz jener Stempelgebühren, die er im Verfahren vor dem VwGH zu entrichten hatte.