Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1991

Geschäftszahl

88/17/0016

Rechtssatz

Als "Eröffnungsgschnas", "Sylvesterfete", "Gschnas", "Sylvesterparty" oder "'Zauberhaftes' Gschnas" bezeichnete Veranstaltungen stellen sich offenbar nicht als "Konzerte und sonstige musikalische Darbietungen" iSd Paragraph 24, Wr VergnügungssteuerG 1963 sondern als "Tanzbelustigungen, Maskenfeste und Kostümfeste" nach Paragraph 30, Wr VergnügungssteuerG 1963 in der Fassung 1976/037 dar.