Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1991

Geschäftszahl

88/17/0010

Rechtssatz

Paragraph 50, GSpG in der Fassung 1986/292 unterscheidet nicht mehr zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Paragraph 5, Absatz eins, VStG in der Fassung 1987/516 findet daher Anwendung. Es ist daher Sache des Besch, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.