Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1991

Geschäftszahl

88/17/0010

Rechtssatz

Die im Erkenntnis des VfGH vom 30.9.1989, B 1278/88, als Rechtfertigung für die Geringhaltung der Zahl der betriebenen Spielbanken ins Treffen geführten Argumente - nämlich die möglichen negativen Begleiterscheinungen und Gefahren des Betriebes von Spielbanken, so etwa die durch die Spielleidenschaft herbeigeführte Gefahr wirtschaftlicher Existenzgefährdung von Menschen, die möglichen unerlaubten Aktivitäten der Veranstalter von Spielbanken oder die Gefahr des Eindringens krimineller Kreise in diesen Bereich - können zwanglos auch für die Rechtfertigung des Glücksspielmonopols überhaupt herangezogen werden.