Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1991

Geschäftszahl

88/17/0010

Rechtssatz

Die Bundesverfassung setzt den Begriff des Monopols als Ausnahme vom Grundrecht der Erwerbsfreiheit voraus; in der Ermächtigung, ein Staatsmonopol zu schaffen, muß man zugleich auch die Ermächtigung begreifen, alle anderen - vom Monopolträger verschiedenen - Rechtssubjekte von bestimmten Tätigkeiten auszuschließen. Bei Beantwortung der Frage, welche Art von Monopolen sich auf den Kompetenzbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG zu stützen vermag, ist im Sinne der "Versteinerungstheorie" auf die vom Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1925 vorgefundene Rechtslage abzustellen; Monopole, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG bereits bestanden, sind jedenfalls verfassungsrechtlich gedeckt. In diesem Sinn ist etwa auch der VfGH in seiner Judikatur davon ausgegangen, daß sich etwa eine bundesgesetzliche Regelung des Glücksspielmonopols auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG zu stützen vermag (Hinweis E VfGH 30.9.1989, B 1278/88). Daraus folgt, daß das Glücksspielmonopol nicht der in Artikel 6, StGG garantierten Erwerbsfreiheit widerspricht.