Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1991

Geschäftszahl

88/17/0010

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, im Spruch neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen (Hinweis E 10.11.1989, 85/17/0112).