Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1991

Geschäftszahl

88/17/0010

Rechtssatz

Wesentlich für die Ausspielung ist das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler (Hinweis E 10.11.1980, 571/80). Letzteres ist aber nach Auffassung des VwGH bereits dann der Fall, wenn der (die) Glücksspielautomat(en) in betriebsbereitem Zustand aufgestellt sind oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (Hinweis E 20.10.1989, 86/17/0201; E 14.8.1991, 89/17/0238). Derjenige, der dies auf seine Rechnung ermöglicht, "führt" iSd Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1962 das Glücksspiel durch; nichts anderes

wollte die Beh im konkreten Fall mit den Worten "... betrieben hat

... " zum Ausdruck bringen. Die dem Besch vorgeworfene Tathandlung

ist daher im Spruch des angefochtenen Bescheides hinlänglich umschrieben; es war nicht erforderlich, Feststellungen darüber zu treffen, welcher Spieler mit welchem Glücksautomaten spielte, wie hoch der konkret geleistete Einsatz war und welcher Gewinn tatsächlich ausbezahlt wurde.