Verwaltungsgerichtshof
23.12.1991
88/17/0010
Im Bescheidspruch bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Der Spruch eines Straferkenntnisses muß also so gefaßt sein, daß die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, dh aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257, VwSlg 12466 A/1987).