Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1989

Geschäftszahl

88/16/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/07/01 81/16/0163 1

Stammrechtssatz

Auch einer Berufungsvorentscheidung kann die Bedeutung eines Vorhaltes zukommen (4.6.1980, 302/79). Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 24.10.1972, 2271/71 ; E 26.6.1980, 1063/79).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 427;