Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

88/16/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/12/01 85/16/0111 6

Stammrechtssatz

Ordnungsgemäß angezeigt iSd Paragraph 208, Absatz 2, BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Mitteilungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, dh, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich geworden ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 253;