Verwaltungsgerichtshof
28.11.1991
88/16/0166
Im Grunderwerbssteuerrecht wird auch der sogenannte Liegenschaftsbeschaffungsauftrag zu den Treuhandverhältnissen gerechnet, bei dem der Treugeber den Treunehmer beauftragt, auf Rechnung des Treugebers eine Liegenschaft im Namen des Treunehmers zu erwerben. Einem derartigen Auftrag liegen zwei selbständige steuerpflichtige Rechtsvorgänge zugrunde. Der Treunehmer erwirbt die Liegenschaft von einem Dritten zu Eigentum. Sein Erwerb fällt nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 unter die Steuerpflicht. Mit dem Erwerb der Liegenschaft verschafft der Treunehmer dem Treugeber die Befugnis, diese wirtschaftlich zu verwerten. Dieser Vorgang fällt nach Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 unter die Steuerpflicht. Die Steuerschuld nach Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 entsteht gleichzeitig mit der Begründung des Übereignungsanspruches für den Treunehmer. Eine Verwertungsmöglichkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Treugeber den Kapitalwert der vom Treunehmer erworbenen Liegenschaft realisieren kann. Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer zu sein, ist daher für den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 nicht erforderlich.